Die Soforthilfen für unsere kleineren und mittleren Unternehmen kommen.

Die Soforthilfen für unsere kleineren und mittleren Unternehmen kommen.
Nach zähem Ringen mit unserem Koalitionspartner konnten wir am gestrigen Abend die Soforthilfen für die kleineren und mittleren Unternehmen verabschieden. Dafür haben wir uns eingesetzt.
Ab Mittwoch können sie beantragt werden.
Die Finanzhilfen müssen nicht zurückbezahlt werden.

Wer wird gefördert?
Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden.

Wie wird gefördert?
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu

9.000 Euro für Soloselbstständige und Betriebe bis 5 Mitarbeiter
15.000 Euro für Betriebe bis 10 Mitarbeiter
30.000 Euro für Betriebe bis 50 Mitarbeiter

Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Antragsverfahren
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg. Anträge dürfen nur von Unternehmen gestellt werden, die noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte beantragt oder erhalten haben. Die Anträge sind in diesem Zusammenhang von dem Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.

Antragsformulare sind vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und über das Online-Portal an die jeweilig zuständige Kammer zu übermitteln.
• Sollten Sie Mitglied einer Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) sein, halten Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer bereit. Auch wenn Sie kein Kammermitglied sind und daher keine Mitgliedsnummer haben, werden Sie hier Ihren Antrag stellen können.
• Sollten Sie bereits Kontakt zur L-Bank gehabt haben, halten Sie bitte auch diese Kundennummer bereit.
• Im Rahmen des Antrags wird die Handelsregisternummer (soweit vorhanden) und Umsatzsteuer-ID (ersatzweise Steuernummer) abgefragt werden. Bitte halten Sie diese bereit.

Das Wirtschaftsministerium arbeitet rund um die Uhr mit Hochdruck an diesem Programm. Bitte haben Sie noch bis Mittwochabend (25. März 2020) Geduld, bis Sie den vollelektronischen Antragsprozess in Anspruch nehmen können. Dann wird das Antragsformular für Sie zur Verfügung stehen.

Anbei erhalten Sie den Link zum Wirtschaftsministerium.
https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/
Dort können Sie genau einsehen, was Sie zur Beantragung genau benötigen. Unter dieser Adresse werden Sie auch einen Verweis zum Beantragungsformular finden. Bitte stellen Sie schon im Vorfeld sicher, dass Sie alle dann benötigten Angaben vorliegen haben, um Soforthilfen beantragen zu können.

Ich wünsche Ihnen persönlich wie auch Ihren Unternehmen für die Zukunft alles Gute, und dass wir zusammen diese harte Zeit überstehen. Bleiben Sie gesund.